Geschäftsreglement und Statuten

Die Hauptversammlung (HV) des Schwingklubs Huttwil beschliesst gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Statuten vom 13. November 2020:

I. Zweck

Art. 1 – Zweck

Dieses Reglement regelt, in Ergänzung den Statuten vom 13. November 2020, die Geschäftsführung sowie die Kompetenzen und Obliegenheiten der folgenden Organe des SK Huttwil:

  • Vorstand
  • Kommissionen
  • Rechnungsrevisoren

II.  Organe
A) Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 – Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Art. 3 – Sitzungen

Eine Sitzung wird durch den Präsidenten einberufen, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder es verlangt. Vorstandssitzungen können von mindestens vier Vorstandsmitgliedern verlangt werden.

Die Terminplanung erfolgt frühzeitig, vorzugsweise mit einer Jahresplanung. Die Unterlagen zur Sitzung gehen mindestens eine Woche im Voraus schriftlich und unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden an den Vorstand.

Der Präsident, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, führt den Vorsitz.

Art. 4 – Beschlussfähigkeit, Eintreten

Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist. Vorstandssitzungen bedürfen zu ihrer Beschlussfähigkeit der Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder.

Auf ein Geschäft, das nicht traktandiert ist, kann nur eingetreten werden, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

Art. 5 – Beschlussfassung

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Durchführung verlangt.

Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Sind in Notfällen schriftliche Beschlüsse zu fassen, gilt die Summe der Stimmen, die im vom Vorstand definierten Zeitraum eingegangen sind, als beschlussfähig.

Art. 6 – Protokoll

Von jeder Sitzung ist innert 30 Tagen ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen und an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Nach der Genehmigung ist das Protokoll dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorzulegen.

Art. 7 – Kassenwesen

Führen die Organe eigene Kassen, ist dem Vorstand der Bestand mindestens einmal pro Jahr zur Kenntnis zu bringen.

Art. 8 – Archiv

Archiviert werden: Sämtliche Protokolle, Jahresberichte und Schlussberichte, Klubbuchhaltung und Belege, Etat vom Klub, Kursprogramme und wichtige Korrespondenzen.


B) Vorstand

Art. 9 – Konstituierung, Leitung

Der Vorstand konstituiert sich unter der Leitung seines Präsidenten, soweit nicht durch Statuten festgelegt.

Der Präsident leitet und vertritt den Vorstand nach aussen. Im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.

Art. 10 – Zuständigkeit

Der Vorstand ist zuständig für:

  • die Einberufung der HV, die Anträge an die HV zu den traktandierten Geschäften und den Vollzug der Beschlüsse der letzten HV und die Genehmigung des Protokolls
  • die Geschäftsführung und die Vertretung des Schwingklubs Huttwil. Der Präsident führt zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift
  • die Verwaltung der Kasse des Schwingklubs Huttwil und die Ausarbeitung des Voranschlages
  • das Erstellen des Pflichtenheftes für das Klubschwingfest
  • Vorschläge der Klubkampfrichter für Feste an den OSV
  • alle übrigen Geschäfte, die ihm durch die Statuten oder die Reglemente des Schwingklubs Huttwil vorbehalten sind oder die ihm durch ein anderes Organ des Schwingklubs Huttwil vorgelegt werden.

C) Rechnungsrevisoren

Art. 11 – Periodische Aufgabe

Die Revisoren vereinbaren mit dem Kassier des Vereins spätestens eine Woche vor der HV einen Termin zur Prüfung der Jahresrechnung.


III. Finanzen

Art 12 – Spesen

Für Material Porti werden die effektiven Kosten vergütet. Diese sind zu belegen. In Absprache mit dem Vorstand kann für einzelne Mitglieder ein Pauschalbetrag vereinbart werden.

Als Trainingsentschädigung inkl. Anfahrt wird dem Leiter Jungschwinger, dem Technischen Leiter und dem Mittwochtrainingsleiter eine vom Vorstand zu definierende Entschädigung ausbezahlt.


IV. Inkrafttreten

Art. 13 – Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt unmittelbar mit seiner Genehmigung in Kraft.

Beschlossen an der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. November 2020.

Für den Schwingklub Huttwil

Der Präsident
Marcel Scheidegger

Die Sekretärin
Marianne Liechti